Schutzkonzept des CE LA VIE e.V. ONLINEVERSION

Hier ist unser aktuell gültiges Gewaltschutzkonzept. Dieses Konzept ist die verbindliche Grundlage für den Schutz vor Gewalt in allen Angeboten, Projekten und Veranstaltungen des CE LA VIE e.V.. Es gilt für alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitwirkenden, Honorarkräfte, Kooperationspartner und Teilnehmenden gleichermaßen.

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2026

Awareness bei CE LA VIE e.V. Weil du zählst.

Wir schaffen Räume, in denen sich jede*r sicher, respektiert und gehört fühlt. Entdecke unser Awareness-Konzept für ein echtes und achtsames Miteinander.

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2026

1. Auftrag, Haltung und Geltungsbereich

CE LA VIE e.V. übernimmt Verantwortung für das Wohlergehen und den Schutz der Menschen, die an seinen Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken. Der Verein duldet keine körperliche, psychische, sexualisierte, digitale oder strukturelle Gewalt. Hinweise werden ernst genommen, Betroffene geschützt und Verdachtsfälle fachlich, transparent und verhältnismäßig bearbeitet.

Das Konzept gilt für sämtliche Vereinsangebote – insbesondere offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, KulturStadtGarten, Urban Culture Connect, Workshops, Projekttage, Veranstaltungen, Ferienfahrten, Ausflüge, internationale Begegnungen sowie digitale Kommunikation. Es gilt unabhängig davon, ob ein Angebot durch Hauptamtliche, Ehrenamtliche, Honorarkräfte oder Kooperationspartner umgesetzt wird.

Unsere Grundhaltung

Wir handeln kinderrechtsbasiert, diskriminierungssensibel, partizipativ und betroffenenzentriert. Künstlerische Freiheit, informelle Nähe und jugendkulturelle Offenheit sind wichtige Ressourcen – sie rechtfertigen jedoch niemals Grenzverletzungen oder Machtmissbrauch.
1.1 Ziele des Konzeptes
  • Gewalt und Grenzverletzungen möglichst verhindern.
  • Risiken in den konkreten Arbeitsfeldern frühzeitig erkennen und reduzieren.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihren Rechten, ihrer Selbstbestimmung und Widerstandsfähigkeit stärken.
  • Mitwirkenden klare Verhaltensstandards und Handlungssicherheit geben.
  • Niedrigschwellige, auch anonyme Hinweis- und Beschwerdewege gewährleisten.
  • Bei Vorfällen Schutz, Intervention, Aufarbeitung und Rehabilitation verbindlich regeln.
1.2 Zielgruppen

Im Mittelpunkt stehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre. Das Konzept schützt zugleich erwachsene Teilnehmende, Mitarbeitende, Ehrenamtliche, Honorarkräfte und weitere Mitwirkende. Besondere Aufmerksamkeit gilt Personen, die aufgrund von Alter, Behinderung, Abhängigkeit, Diskriminierungserfahrungen, Sprachbarrieren, geschlechtlicher oder sexueller Identität oder einer belastenden Lebenssituation ein erhöhtes Schutzbedürfnis haben.

Gewalt umfasst Handlungen, Unterlassungen und Strukturen, durch die Menschen verletzt, eingeschüchtert, entwürdigt, ausgegrenzt, kontrolliert oder in ihrer Selbstbestimmung beeinträchtigt werden. Entscheidend sind nicht nur die Absicht einer handelnden Person, sondern auch Wirkung, Machtverhältnis, Wiederholung und Kontext.

2.1 Formen von Gewalt
  • Grenzverletzungen: einmalige oder unbeabsichtigte Überschreitungen persönlicher, körperlicher, psychischer oder Schamgrenzen.
  • Übergriffe: bewusstes oder wiederholtes Missachten von Grenzen, Regeln oder fachlichen Standards.
  • Körperliche Gewalt: Schlagen, Treten, Schubsen, Festhalten ohne Schutznotwendigkeit, Zufügen von Schmerzen oder Verletzungen.
  • Psychische und emotionale Gewalt: Demütigung, Abwertung, Drohung, Einschüchterung, Mobbing, Manipulation, Ausgrenzung oder Bloßstellung.
  • Sexualisierte Gewalt: sexuelle Handlungen, Sprache, Bilder oder Kontakte ohne wirksame Zustimmung sowie die Ausnutzung von Macht-, Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen.
  • Vernachlässigung: wiederholtes Unterlassen notwendiger Fürsorge, Aufsicht oder Unterstützung.
  • Digitale Gewalt: Cybermobbing, unerlaubte Aufnahmen, Weitergabe intimer Inhalte, digitale Kontrolle, Grooming, sexualisierte Ansprache oder Veröffentlichung persönlicher Daten.
  • Strukturelle Gewalt und Diskriminierung: Regeln, Routinen oder Machtverhältnisse, die Menschen systematisch benachteiligen, ausschließen oder beschwerdeunfähig machen.
  • Gewalt gegen sich selbst sowie Gewalt zwischen Teilnehmenden oder gegen Mitwirkende werden ebenfalls ernst genommen und nach diesem Konzept bearbeitet.
2.2 Typische Schutzrisiken bei CE LA VIE
  • offene, wechselnde und teilweise schwer überschaubare Gruppen;
  • informelle jugendkulturelle Settings, körpernahe Methoden in Tanz, Theater, Film oder Musik;
  • Einzelkontakte, Fahrten, Übernachtungen und Situationen außerhalb fester Räume;
  • Werkzeuge, Feuer, Wasser, Bühnen-, Ton- und Veranstaltungstechnik im KulturStadtGarten;
  • Alkohol, Gruppendynamik, Dunkelheit und große Besucherzahlen bei Veranstaltungen;
  • Kontakt über Messenger, Social Media und private Endgeräte;
  • Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie Veröffentlichung in sozialen Netzwerken;
  • Machtgefälle zwischen Erwachsenen und jungen Menschen, Projektleader und Ehrenamtlichen oder etablierten Peers und neuen Teilnehmenden.
2.3 Risiko- und Schutzbedarfsprüfung

Für neue oder wesentlich veränderte Angebote wird vor Beginn geprüft: Zielgruppe und Schutzbedarf, räumliche Situation, Aufsicht, Personal, mögliche Eins-zu-eins-Situationen, digitale Kommunikation, Bild- und Tonaufnahmen, Fahrten, Übernachtungen, Substanzen, Werkzeuge, Feuer, externe Partner und konkrete Beschwerdewege. Die Prüfung erfolgt angemessen zum Umfang des Angebots; bei größeren Veranstaltungen und Reisen wird sie schriftlich dokumentiert.

Beteiligung ist ein zentraler Schutzfaktor. Junge Menschen werden nicht nur informiert, sondern an Regeln, Angebotsgestaltung und Auswertung beteiligt. Sie dürfen Nein sagen, Übungen oder Kontakte ablehnen, Räume verlassen, eine Vertrauensperson hinzuziehen und sich beschweren, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

3.1 Rechte in unseren Angeboten
  • Recht auf Würde, Respekt und diskriminierungsfreie Behandlung.
  • Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung.
  • Recht auf verständliche Informationen und transparente Regeln.
  • Recht auf Beteiligung und freiwillige Teilnahme im Rahmen des Angebots.
  • Recht auf Privatsphäre, Datenschutz und Schutz des eigenen Bildes.
  • Recht auf Unterstützung, Beschwerde und unabhängige Beratung.
3.2 Beschwerdewege

Hinweise und Beschwerden können mündlich, schriftlich, digital, anonym oder über eine Vertrauensperson erfolgen. Mögliche Anlaufstellen sind die jeweilige Projektleitung, eine benannte Schutzansprechperson, ein Vorstandsmitglied sowie externe Fachberatungsstellen. Beschwerden werden zeitnah bestätigt, vertraulich geprüft und nachvollziehbar bearbeitet. Niemand darf wegen einer gutgläubigen Beschwerde benachteiligt werden.

Wichtig

Kinder und Jugendliche müssen die konkreten Ansprechpersonen und Beschwerdewege vor Ort kennen. Bei Veranstaltungen und Fahrten werden sie sichtbar bzw. zu Beginn verständlich kommuniziert.
4.1 Auswahl und Begleitung Mitwirkender

Bei der Gewinnung von Haupt- und Ehrenamtlichen, Honorarkräften und regelmäßig eingesetzten Partnern werden fachliche und persönliche Eignung, Haltung zu Nähe und Distanz sowie Bereitschaft zur Umsetzung dieses Konzeptes berücksichtigt. Schutzrelevante Erwartungen werden bereits im Erstgespräch benannt.

4.2 Erweitertes Führungszeugnis

Personen, die nach Art, Intensität und Dauer ihrer Tätigkeit regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Minderjährigen haben, legen vor Tätigkeitsbeginn und anschließend in angemessenen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vor. Einsichtnahme und Ergebnis werden datenschutzkonform dokumentiert; das Führungszeugnis wird nicht kopiert oder dauerhaft aufbewahrt. In begründeten kurzfristigen Ausnahmefällen sind schriftlich dokumentierte Ersatzmaßnahmen und eine engere Begleitung erforderlich.

4.3 Verhaltenskodex

Alle regelmäßig Mitwirkenden erkennen den Verhaltenskodex in Anlage 1 an. Projektverantwortliche sorgen dafür, dass auch kurzfristig eingesetzte Personen und Kooperationspartner die für ihre Tätigkeit relevanten Regeln kennen.

4.4 Nähe und Distanz
  • Körperkontakt erfolgt nur methodisch oder situativ begründet, angekündigt und unter Beachtung erkennbarer Zustimmung.
  • Ein Nein, Zögern oder Zurückweichen wird respektiert.
  • Einzelgespräche finden möglichst in zugänglichen oder einsehbaren Räumen statt; notwendige Abweichungen werden transparent gestaltet.
  • Private, emotionale, wirtschaftliche oder sexuelle Abhängigkeitsverhältnisse werden nicht aufgebaut oder ausgenutzt.
  • Geschenke, Bevorzugungen und private Treffen dürfen keine Sonderbeziehung oder Abhängigkeit erzeugen.
  • Kommunikation bleibt rollenangemessen; sexualisierte, diskriminierende oder entwürdigende Sprache ist unzulässig.
4.5 Bild, Ton und digitale Kommunikation
  • Aufnahmen und Veröffentlichungen erfolgen nur auf einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage und mit den erforderlichen Einwilligungen.
  • Keine Aufnahmen in Schutz-, Umkleide-, Schlaf- oder Sanitärsituationen.
  • Private Messenger- oder Social-Media-Kontakte werden auf das notwendige Maß begrenzt und möglichst über offizielle Kanäle geführt.
  • Keine sexualisierte Kommunikation, Geheimhaltungsabsprachen oder verschwindenden Nachrichten in pädagogischen Kontakten.
  • Persönliche Daten, Standortinformationen und Zugangsdaten werden geschützt; KI-Anwendungen dürfen keine vertraulichen Falldaten erhalten.
4.6 Qualifizierung und Sensibilisierung

Mitwirkende werden zu Beginn über Haltung, Kodex, Beschwerde- und Meldewege informiert. Verantwortliche Personen erhalten vertiefte Kenntnisse zu Gewaltformen, Kindeswohlgefährdung, Gesprächsführung, Dokumentation, Datenschutz, Deeskalation, Awareness und Intervention. Auffrischungen erfolgen regelmäßig und anlassbezogen.

5.1 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Offene Angebote verbinden Freiwilligkeit, Niedrigschwelligkeit und wechselnde Gruppen. Deshalb werden Regeln sichtbar gemacht, Zuständigkeiten eindeutig festgelegt und Rückzugsmöglichkeiten geschaffen. Unübersichtliche Bereiche werden regelmäßig kontrolliert. Konflikte zwischen Teilnehmenden werden nicht mit dem Hinweis „Klärt das unter euch“ abgetan.

5.2 Jugendkulturarbeit und Urban Culture Connect

Künstlerische Prozesse dürfen intensiv, körperlich und emotional sein. Schutz entsteht durch klare Ground Rules, freiwillige Beteiligung, transparente Methoden und reflektierte Machtverhältnisse. Peer Learning stärkt Teilhabe, ersetzt jedoch nicht die Verantwortung erwachsener oder offiziell beauftragter Personen. Inhalte, Texte und Performances dürfen provozieren; Diskriminierung, sexualisierte Grenzverletzungen und menschenverachtende Inhalte werden nicht als Kunstfreiheit relativiert.

5.3 KulturStadtGarten
  • Einweisung und altersgerechte Regeln für Werkzeuge, Maschinen, Feuer und Grillstellen.
  • Klare Aufsicht und sichere Aufbewahrung gefährlicher Gegenstände.
  • Beleuchtung, Übersichtlichkeit und regelmäßige Sicherheitsbegehungen.
  • Beachtung der KulturStadtGarten-Charta und aktives Eingreifen bei Diskriminierung oder Gewalt.
  • Rückzugs- und Gesprächsmöglichkeiten, ohne abgeschottete oder unbeobachtbare Risikoräume zu schaffen.
5.4 Veranstaltungen und Awareness

Für größere Veranstaltungen wird ein angemessenes Awareness- und Sicherheitskonzept erstellt. Es umfasst erreichbare Ansprechpersonen, sichtbare Informationen, Safe Space bzw. ruhigen Rückzugsort, Jugendschutz, Umgang mit Alkohol, Hausrecht, Deeskalation, medizinische Notfälle und dokumentierte Übergaben. Die Definitionsmacht der betroffenen Person wird im Sinne ihrer Wahrnehmung ernst genommen; Entscheidungen über Sanktionen und weitere Schritte bleiben jedoch einer sachlichen, rechtsstaatlichen Prüfung verpflichtet.

5.5 Fahrten, Ausflüge und Übernachtungen
  • ausreichende Betreuung und klare Verantwortlichkeiten;
  • Notfallkontakte, medizinische Informationen und Einverständnisse;
  • getrennte und respektvolle Schlaf- und Sanitärregelungen nach Bedarf der Gruppe;
  • keine alleinige Unterbringung Minderjähriger mit betreuenden Erwachsenen;
  • transparente Regeln zu Freizeit, Ausgang, Alkohol, Medien und Zimmerbesuchen;
  • Möglichkeit, jederzeit eine vertrauliche Ansprechperson zu erreichen.

Grundsatz

Schutz vor Aufklärung. Ruhe vor Aktionismus. Fachberatung vor Alleingängen. Dokumentation statt Gerüchte.
6.1 Akute Gefahr
  1. Gefahr beenden und betroffene Person schützen.
  2. Erste Hilfe leisten; bei Bedarf Rettungsdienst oder Polizei über 112 bzw. 110 verständigen.
  3. Beschuldigte und betroffene Person trennen; keine konfrontative Klärung vor Ort.
  4. Eine verantwortliche Person im Verein unverzüglich informieren.
  5. Sachlich dokumentieren, Beweise und digitale Inhalte sichern, ohne sie unnötig weiterzugeben.
6.2 Wenn sich eine Person anvertraut
  • zuhören, ernst nehmen und Ruhe bewahren;
  • nicht drängen, suggestiv fragen oder ein vollständiges Geständnis verlangen;
  • keine Versprechen absoluter Geheimhaltung geben; stattdessen nächste Schritte transparent erklären;
  • wörtliche Aussagen und eigene Beobachtungen getrennt dokumentieren;
  • Wünsche und Sicherheitsbedürfnisse der betroffenen Person berücksichtigen;
  • fachliche Beratung und Vier-Augen-Prinzip organisieren.
6.3 Interventionsstufen

Situation

Erste Reaktion

Weiteres Vorgehen

Unbeabsichtigte Grenzverletzung

stoppen, benennen, entschuldigen, Grenze klären

pädagogische Bearbeitung; bei Wiederholung dokumentieren

Übergriff / wiederholte Regelverletzung

Schutz, Trennung, Meldung

Fallberatung, Konsequenzen, Schutzplan

Verdacht gegen Mitwirkende

keine Eigenvernehmung; Zugang zu Betroffenen begrenzen

Vorstand/Schutzansprechperson, externe Fachberatung, arbeits-/vereinsrechtliche Prüfung

Akute oder strafrechtlich relevante Gewalt

Notruf, Sofortschutz, Beweissicherung

Polizei, Jugendamt/Fachstelle, Krisenkommunikation

6.4 Verdacht gegen eine mitwirkende Person

Der Verein schützt Betroffene und wahrt zugleich ein faires Verfahren. Informationen werden auf den notwendigen Personenkreis begrenzt. Je nach Risiko können vorläufige Schutzmaßnahmen wie Begleitung, Aufgabenänderung, Kontaktverbot oder Freistellung erforderlich sein. Eine Konfrontation erfolgt nur abgestimmt und niemals durch die beobachtende Person allein. Über vereins-, vertrags-, arbeits- oder strafrechtliche Schritte entscheidet die zuständige Stelle nach fachlicher und rechtlicher Beratung.

Ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Kind oder eine jugendliche Person außerhalb des Vereins gefährdet ist, wird die Situation im Vier-Augen-Prinzip eingeschätzt und – soweit erforderlich – eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a/§ 8b SGB VIII hinzugezogen. Sorgeberechtigte und junge Menschen werden grundsätzlich einbezogen, soweit dadurch der wirksame Schutz nicht gefährdet wird. Bei dringender Gefahr werden Jugendamt, Polizei oder Rettungsdienst unmittelbar eingeschaltet.

Der Verein führt keine eigenen Ermittlungen durch. Aufgabe ist die Wahrnehmung, Dokumentation, fachliche Einschätzung, Schutzplanung und Weiterleitung an zuständige Stellen.

8.1 Dokumentation

Dokumentiert werden Datum, Ort, beteiligte Personen, wörtliche Aussagen, eigene Beobachtungen, Sofortmaßnahmen, Beratungen, Entscheidungen und Zuständigkeiten. Tatsachen, Einschätzungen und Angaben Dritter werden klar getrennt. Dokumentationen werden datenschutzkonform, zugriffsbeschränkt und nur so lange wie erforderlich aufbewahrt.

8.2 Informationsweitergabe

Informationen werden ausschließlich nach dem Need-to-know-Prinzip weitergegeben. Betroffene werden soweit möglich darüber informiert, wer welche Information erhält. Die Schweigepflicht endet dort, wo eine Weitergabe zum Schutz vor erheblicher Gefahr gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.

8.3 Krisenkommunikation

Öffentliche Aussagen erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder eine ausdrücklich beauftragte Person. Es werden keine Namen, identifizierenden Details, Spekulationen oder Schuldzuweisungen veröffentlicht. Vorrang haben Schutz, Persönlichkeitsrechte, sachliche Information und die Vermeidung weiterer Belastungen.

Nach einem Vorfall endet Verantwortung nicht mit der akuten Intervention. Der Verein prüft den Unterstützungsbedarf der betroffenen Person, vermittelt Fachberatung oder therapeutische Hilfe und berücksichtigt auch die Belastung von Gruppen, Teams und Angehörigen. Schutzmaßnahmen werden nachgehalten.

9.1 Institutionelle Aufarbeitung
  • Was ist geschehen und welche Faktoren haben es begünstigt?
  • Welche Schutzmechanismen haben funktioniert oder versagt?
  • Waren Zuständigkeiten, Kommunikation und Dokumentation angemessen?
  • Welche Regeln, Räume, Personalentscheidungen oder Qualifizierungen müssen verändert werden?
  • Wie werden Betroffene und Beteiligte transparent über Ergebnisse und Maßnahmen informiert?
9.2 Rehabilitation bei unbegründetem Verdacht

Erweist sich ein Verdacht als unbegründet, plant der Verein aktiv die Rehabilitation der betroffenen Person. Dazu können Klarstellung gegenüber dem erforderlichen Personenkreis, Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Beratung, moderierte Teamgespräche und die Korrektur fehlerhafter Dokumentationen gehören. Ein nicht bestätigter Verdacht wird nicht automatisch als böswillige Falschbeschuldigung bewertet.

Der Verein kooperiert je nach Fall insbesondere mit insoweit erfahrenen Fachkräften, spezialisierten Fachberatungsstellen, Jugendamt, Polizei, Rettungsdienst, medizinischen und psychosozialen Hilfen sowie Datenschutz- und Rechtsberatung. Kooperationen entbinden den Verein nicht von seiner eigenen Schutzverantwortung.

10.1 Kontaktübersicht

Funktion / Stelle

Name

Kontakt

Schutzansprechperson CE LA VIE

Theresa Scholz

scholz@celavie.de

Vertretung / Vorstand

Daniel Polyakov / Tizian Adler

vorstand@celavie.de

insoweit erfahrene Fachkraft

 

awareness@celavie.de

zuständiges Jugendamt

Landkreis Spree-Neiße

jugendamt@lkspn.de

Fachberatungsstelle sexualisierte Gewalt

Landkreis Spree-Neiße

03563 57-55137

Polizei / Rettungsdienst

Notruf

Polizeiwache Spremberg

112

03563-560

11.1 Vorstand
  • trägt die Gesamtverantwortung und schafft geeignete Strukturen;
  • benennt mindestens eine Schutzansprechperson und eine Vertretung;
  • entscheidet über wesentliche Schutzmaßnahmen und externe Meldungen;
  • stellt Qualifizierung, Datenschutz und sichere Dokumentation sicher;
  • sorgt für Aufarbeitung und Fortschreibung des Konzeptes.
11.2 Projektleader / Projektverantwortliche
  • übertragen die Standards auf das konkrete Angebot;
  • führen erforderliche Risiko- und Schutzbedarfsprüfungen durch;
  • informieren Mitwirkende und Teilnehmende über Regeln und Beschwerdewege;
  • reagieren auf Hinweise und melden Schutzfälle unverzüglich.
11.3 Alle Mitwirkenden
  • achten Grenzen und greifen bei Gewalt oder Diskriminierung ein;
  • kennen Verhaltenskodex, Ansprechpersonen und Notfallwege;
  • melden Beobachtungen und Verdachtsmomente zeitnah;
  • dokumentieren sachlich und wahren Vertraulichkeit.
11.4 Überprüfung

Das Konzept wird spätestens alle drei Jahre sowie nach schweren Vorfällen, wesentlichen Angebotsänderungen oder relevanten rechtlichen Entwicklungen überprüft. Kinder, Jugendliche, Mitwirkende und Kooperationspartner sollen angemessen beteiligt werden. Änderungen werden durch den Vorstand beschlossen und verständlich kommuniziert.